Die gute Nachricht gleich am Anfang: Alle Interessierten können unsere Seminare besuchen. Für die Seminarteilnahme kannst du dich von deinem Arbeitgeber freistellen lassen. Was genau du machen musst, um eine Freistellung zu bekommen, ist von der Art der Freistellung abhängig. Auch wenn es anfangs kompliziert klingt – lass dich nicht abschrecken, eine Freistellung ist immer machbar.

Freistellung für Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen

Für Weiterbildungen, die du unmittelbar für deine JAV-Arbeit brauchst, musst du von dem Arbeitgeber freigestellt werden (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Er muss deine Vergütung weiterzahlen sowie die Fahrt- und Schulungskosten übernehmen. Zu dieser Form von Qualifizierung gehören zum Beispiel die JAV-Grundlagenseminare. Eine zeitliche Begrenzung der Anzahl der Weiterbildungen ist hier vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Darüber hinaus hast du das Recht, Schulungen zu besuchen, die offiziell als geeignet für die Weiterbildung von betrieblichen Interessenvertretungen anerkannt sind. Auch hierfür muss der Arbeitgeber dich bezahlt freistellen (§ 37 Abs. 7 BetrVG). Allerdings musst du für die Fahrt- und Schulungskosten selbst aufkommen. Als IG Metall-Mitglied bist du hier klar im Vorteil, denn wir übernehmen die Kosten für dich. Was die zeitliche Begrenzung betrifft, so hast du in einer Wahlperiode von zwei Jahren Anspruch auf mindestens drei Wochen Freistellung. Befindest du dich in deiner ersten Amtszeit, darfst du dir mindestens vier Wochen Zeit für diese Art von Schulungen nehmen.

Dein Weg zur Bildungsfreistellung § 37.6 / 37.7 BetrVG

Erkundige dich, ob das Seminar nach §37.6 oder §37.7 BetrVG anerkannt ist.

  • Such dir ein Seminar aus, informiere dich bei deiner Geschäftsstelle ob es freie Plätze gibt und melde dich an.
  • Auf einer JAV-Sitzung den Beschluss zum Seminarbesuch fassen. Wichtig: Protokoll schreiben! Den Betriebsrat (BR) über den Beschluss informieren.
  • Auf der nächsten BR-Sitzung muss der BR ebenfalls einen Beschluss über deinen Seminarbesuch fassen.
  • Der BR informiert den Arbeitgeber über den Seminarbesuch.
  • Der Arbeitgeber kann die Teilnahme nicht verbieten, er kann nur begründet mitteilen, dass der Zeitpunkt ungünstig ist. Er muss Widerspruch einlegen, wenn dringende betriebliche Gründe gegen eine Freistellung sprechen.

Übrigens: Auch von der Berufsschule bist du mit der Freistellung befreit, dein Unternehmen muss die Berufsschule über deinen Seminarbesuch informieren.

Freistellung für Aktive und Interessierte

In allen Bundesländern, außer Sachsen und Bayern, gibt es die Möglichkeit, sogenannten Bildungsurlaub zu beantragen. Bildungsurlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung. Das heißt, Auszubildende erhalten für die Dauer des Bildungsurlaubes die volle Ausbildungsvergütung. In einigen Bundesländern werden auch kulturelle und/oder allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt, teilweise auch Qualifizierungen für das Ehrenamt. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Veranstaltung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes anerkannt ist. Welche Regelungen in deinem Bundesland gelten und wie viele Tage dein Anspruch auf Bildungsurlaub umfasst, kannst du der Grafik auf der nächsten Seite entnehmen.