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- Erstellungsdatum 8. Juli 2025
- Zuletzt aktualisiert 8. Juli 2025
Schwerbehindertenvertretung als Partner des Betriebsrats und die Aufgaben des Betriebsrats
Seminarnummer: WX52825BI
Datum: Dienstag, 08.07.2025, Beginn: 8:30 Uhr
Ort: Brackweder Hof, Gütersloher Str. 236, 33649 Bielefeld
Inhalt:
Die Zusammenarbeit zwischen der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und dem Betriebsrat ist von besonderer
Bedeutung, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Gemäß § 182 Abs. 1 SGB IX müssen beide Gremien eng zusammenarbeiten. Der Betriebsrat und die SBV sind
gemeinsam für die Belange von (schwer-)behinderten Mitarbeitenden verantwortlich. In dieser Zusammenarbeit
können sie Gegenstrategien entwickeln und durchsetzen, um die Integration dieser Arbeitnehmergruppe zu fördern.
Der Betriebsrat profitiert von kompetenten Ansprechpartnern in der SBV, während die Schwerbehindertenvertretung
durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Ansprüche (schwer-)behinderter Menschen besser durchsetzen kann.
Die SBV ist kein Teil des Betriebsrats, sondern eine eigenständige Interessenvertretung. Sie hat jedoch das Recht, an
Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen und kann über die Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats
Ansprüche (schwer-)behinderter Menschen besser durchsetzen.
Diese Aufgaben sind im § 80 BetrVG geregelt und stellen sicher, dass die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb
vertreten und gefördert werden.
Der Betriebsrat verfügt vor allem über starke Mitbestimmungsrechte, insbesondere kann er Betriebsvereinbarungen
abschließen und damit verbindliche Regelungen
zugunsten Schwerbehinderter treffen. Die Schwerbehindertenvertretung dagegen hat zwar Mitwirkungs-, aber
keine Mitbestimmungsrechte. In der Praxis arbeiten beide Gremien jedoch eng zusammen, um die Belange (schwer-)
behinderter Menschen im Betrieb zu fördern. Sie unterstützen
sich gegenseitig durch Informationsaustausch, Abstimmung und gemeinsames Auftreten.
Aus diesem Geflecht von Aufgaben und Aufgabenüberschneidungen wollen wir eine gute und enge Zusammenarbeit
der beiden Interessenvertretungen aufzeigen und ermöglichen.



